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Gut zu wissen

Gesundheit wird immer teurer. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung kennen nur eine Richtung – nach oben. Keine Gesundheitsreform konnte daran etwas ändern. Die Leistungen dagegen werden weiter gekürzt.

Die private Krankenversicherung garantiert Leistungen ein Leben lang und sorgt mit Altersrückstellungen bereits für morgen vor. Entscheiden Sie sich jetzt für das zukunftsorientierte System der privaten Krankenversicherung und für maximale Leistung – ein Leben lang.

 

Gut zu wissen Entwicklung der Beiträge

Zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es grundlegende Unterschiede.

Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt:

 

Warum PKV?

  1. Beitragsberechnung
  2. Leistungen
  3. Arztwahl
  4. Abrechnung der Leistungen
  5. Bildung von Alterungsrückstellungen
  6. Beitragsrückerstattung

1. Beitragsberechnung

In der privaten Krankenversicherung berechnet sich der Beitrag nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Beginn der Versicherung sowie nach dem gewünschten Leistungsumfang. Die Grundlage dieser differenzierten Risikobewertung - insbesondere auf Grund des Geschlechts - bilden statistische Daten, die Sie auf der Internetseite www.pkv.de/statistiken einsehen können.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge prozentual vom Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 43.200,-€ im Jahr bzw. 3.600 € im Monat) berechnet. Aktuell sind das im Durchschnitt 14,8 Prozent.

2. Leistungen

In der privaten Krankenversicherung wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert. Der Versicherte kann also frei wählen, welche Leistungen er absichern möchte und welchen Beitrag er dafür zahlen möchte. Die Leistungen sind Bestandteil des Vertrags und werden dauerhaft garantiert.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich im Sozialgesetzbuch festgelegt. Mit der Konsequenz, dass die Politik die Leistungen jederzeit beschränken bzw. einzelne Leistungen ganz streichen kann

3. Arztwahl

In der privaten Krankenversicherung kann der Versicherte frei entscheiden, von welchem Arzt oder in welchem Krankenhaus er sich behandeln lassen möchte.

In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte nur zwischen den Vertragsärzten wählen. Im Falle einer stationären Behandlung hat der einweisende Arzt den Versicherten z.B. in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus einzuweisen.

4. Abrechnung der Leistungen

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungsabrechnung nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip. Dabei stellt der Arzt dem Patienten die erbrachten Leistungen in Rechnung. Der Patient reicht diese dann bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die die Rechnung dann im tariflichen Umfang erstattet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch unbezahlte Rechnungen zur Erstattung einzureichen. Bei einem Krankenhausaufenthalt kann die Abrechnung auch direkt zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen erfolgen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung nach dem sog. Sachleistungsprinzip. Hier erfährt der Patient nicht, was die einzelne Behandlung gekostet hat. Die Leistungen werden zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und der Krankenkasse abgerechnet. Ausnahmen sind die zahlreichen Zuzahlungen, die gleich in bar zu entrichten sind (z.B. die Praxisgebühr oder die Zuzahlung bei Medikamenten).

5. Bildung von Alterungsrückstellungen

Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Daher werden von Beginn an in der privaten Krankenversicherung sog. Alterungsrückstellungen gebildet (Kapitaldeckungsverfahren). Genauere Informationen erhalten Sie in unserem Beratungsblatt "Alterungsrückstellungen".

Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem sog. Umlageverfahren. Einnahmen werden unmittelbar zu Ausgaben. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht oder der Leistungskatalog weiter eingeschränkt werden.

6. Beitragsrückerstattung

In der privaten Krankenversicherung zahlt sich kostenbewusstes Verhalten in Form von Beitragsrückerstattungen aus.

In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt eine Beitragsrückerstattung nur in Einzelfällen

 

Wer kann sich privat versichern?

Privat versichert – seit jeher ein Privileg, das nur wenige in Deutschland besaßen. Auch heute noch dürfen sich nur ca. 10% der Bevölkerung privat versichern und sich damit den erstklassigen Schutz garantierter Leistungen sichern.

Privat versichern können sich:

  • Angestellte, die ein festes Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen (aktuell 49.950 € p.a.)
  • Selbständige
  • Freiberufler
  • Beamte
  • Beamtenanwärter
  • Studenten unter bestimmten Voraussetzungen
  • Sämtliche Personen, die nicht pflichtversichert sind

 

Unterschiede GKV zu PKV

Ambulante Heilbehandlung
GKV PKV
  • nur Kassenärzte
  • Praxisgebühr 10,- €/Quartal
  • 90% Heilmittel (Massage, Krankengymastik),. Selbstbeteiligung. 10,- € pro Verordnung
  • 90% Hilfsmittel (Bandagen, Einlagen, usw.)
  • Medikamenten-Selbstbeteiligung 10% des Abgabepreises, mind. 5,- €, max 10,- €
  • Brille: keine Zuschüsse
  • Zuzahlungen steigen, wenn die Kasse die Beiträge erhöht
  • Ausgabenbegrenzung durch Praxisbudget
  • 100% Arztkosten bei freier Arztwahl
  • keine Praxisgebühr
  • 100% Heilpraktiker
  • 100% Medikamente, keine Rezeptgebühr
  • 100% Kontaktlinsen
  • 100% Brillengläser, Gestell: 100,- €
  • keine Kürzung ohne Zustimmung möglich
  • keine Ausgabenbegrenzung
Zahnarztbehandlung und Zahnersatz
GKV PKV
  • 100% Zahnbehandlung, Praxisgebühr 10,- €/Quartal (Ausnahme: Überweisung)
  • befundbezogener Festzuschuss (nicht für Implantate)
  • ab 4 Brückengliedern keine Erstattung
  • seit 1.7.05 Sonderbeitrag für Zahnersatz 0,4%
  • 100% Zahnbehandlung
  • 75-80% Zahnersatz
  • freie Materialwahl
  • zukunftsstabile Absicherung
Stationäre Heilbehandlung *
GKV PKV
  • nächstgelegenes kostengünstigstes Krankenhaus
  • Arzt nach Dienstplan
  • Unterbringung: allgemeine Pflegekasse
  • Selbstbehalt: 10,- €/Tag max. 280,- €
  • freie Krankenhauswahl
  • Privatarzt
  • 1- oder 2-Bettzimmer mit eigenem Bad, TV, besserer Verpflegung und freien Besuchszeiten
  • oder Mehrbettzimmer nach Wahl
Krankentagegeld *
GKV PKV
  • Angestellte ab 7. Woche: max. 82,25 €
  • max. 70% vom Brutto, max. Realnetto, 7 x wöchentlich, 360 Tage im Jahr
  • 72 Wochen lang, dann Aussteuerung
  • seit dem 1.7.05 wird das Tagegeld vom Arbeitnehmer allein gezahlt (0,5% des Bruttolohns)
  • Angestellte ab 7. Woche: individuelle Absicherung max. 200,- €/Tag
  • max. 80 % vom Brutto
  • 7 x wöchentlich, 360 Tage im Jahr
  • unbegrenzt, keine Änderung

Kurzüberblick zur Gesundheitsreform

Wichtige Änderungen im Kurzüberblick

Pflicht zur Versicherung

Seit 1. April 2007

Versicherungspflicht für Personen, die keinen Versicherungsschutz haben und zuletzt in der GKV versichert waren oder dieser zuzuordnen sind.

Seit 1. Juli 2007

Personen, die derzeit keinen Versicherungsschutz haben und zuletzt in der PKV versichert waren oder dieser zuzuordnen sind, können sich im modifizierten Standardtarif der PKV-Unternehmen versichern. Diese Personen werden zum 1. Januar 2009 im Basistarif versichert.

Ab 1. Januar 2009

Pflicht zur Versicherung für alle.

Basistarif

Ab 1. Januar 2009

Zusätzlich zur bisherigen Tarifvielfalt bieten alle PKV-Unternehmen einen brancheneinheitlichen Basistarif an. Sein Leistungsumfang wird mit der GKV vergleichbar sein.

Eingeschränkte Wechselmöglichkeit in die PKV für GKV-Versicherte

Seit 2. Februar 2007

Arbeitnehmer, die in die PKV wechseln möchten, müssen 3 Jahre in Folge mit ihrem Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten.

Seit 1. April 2007

Kassen können Wahltarife anbieten, bspw. Selbstbehalt- oder Hausarzttarife. Versicherte binden sich für drei Jahre an diese Wahltarife.

Erleichterter Wechsel innerhalb des PKV-Systems

Im 1. Halbjahr 2009

Einmalige Wechselmöglichkeit für Bestandsversicherte in den Basistarif eines anderen PKV- Unternehmens.

Ab 1. Januar 2009

Neugeschäftsverträge enthalten eine integrierte „Wechselleistung“, über die die Alterungsrückstellung bei einem Unternehmenswechsel teilweise im Umfang des Basistarifs mitgenommen werden kann.

Einheitsbeitrag und Gesundheitsfonds in der GKV

Im November 2008

Gesetzliche Festlegung eines einheitlichen, für alle Kassen geltenden, Beitragssatzes. Ab 1. Januar 2009 Einheitlicher Beitragssatz für alle Kassen, ggf. mit zusätzlicher kassenindividueller Pauschale. Die Beitragsgelder gehen an den Gesundheitsfonds.

Wahltarife in der GKV

Seit 1. April 2007

Kassen können Wahltarife anbieten, bspw. Selbstbehalts- oder Hausarzttarife, an die der Versicherte 3 Jahre gebunden bleibt.

Mindestanforderung an eine PKV-Absicherung

Seit 1. April 2007

Alle neu geschlossenen privaten Vollversicherungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. ambulante und stationäre Leistungen umfassen.