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Gut zu wissen
Gesundheit wird immer teurer. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung kennen nur eine Richtung – nach oben. Keine Gesundheitsreform konnte daran etwas ändern. Die Leistungen dagegen werden weiter gekürzt.
Die private Krankenversicherung garantiert Leistungen ein Leben lang und sorgt mit Altersrückstellungen bereits für morgen vor. Entscheiden Sie sich jetzt für das zukunftsorientierte System der privaten Krankenversicherung und für maximale Leistung – ein Leben lang.
Zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es grundlegende Unterschiede.
Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt:
- Warum PKV?
- Wer kann sich privat versichern?
- Unterschiede GKV zu PKV
- Kurzüberblick zur Gesundheitsreform
- Beitragsberechnung
- Leistungen
- Arztwahl
- Abrechnung der Leistungen
- Bildung von Alterungsrückstellungen
- Beitragsrückerstattung
In der privaten Krankenversicherung berechnet sich der Beitrag nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Beginn der Versicherung sowie nach dem gewünschten Leistungsumfang. Die Grundlage dieser differenzierten Risikobewertung - insbesondere auf Grund des Geschlechts - bilden statistische Daten, die Sie auf der Internetseite www.pkv.de/statistiken einsehen können.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge prozentual vom Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 43.200,-€ im Jahr bzw. 3.600 € im Monat) berechnet. Aktuell sind das im Durchschnitt 14,8 Prozent.
2. Leistungen
In der privaten Krankenversicherung wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert. Der Versicherte kann also frei wählen, welche Leistungen er absichern möchte und welchen Beitrag er dafür zahlen möchte. Die Leistungen sind Bestandteil des Vertrags und werden dauerhaft garantiert.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich im Sozialgesetzbuch festgelegt. Mit der Konsequenz, dass die Politik die Leistungen jederzeit beschränken bzw. einzelne Leistungen ganz streichen kann
3. Arztwahl
In der privaten Krankenversicherung kann der Versicherte frei entscheiden, von welchem Arzt oder in welchem Krankenhaus er sich behandeln lassen möchte.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte nur zwischen den Vertragsärzten wählen. Im Falle einer stationären Behandlung hat der einweisende Arzt den Versicherten z.B. in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus einzuweisen.
In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungsabrechnung nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip. Dabei stellt der Arzt dem Patienten die erbrachten Leistungen in Rechnung. Der Patient reicht diese dann bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die die Rechnung dann im tariflichen Umfang erstattet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch unbezahlte Rechnungen zur Erstattung einzureichen. Bei einem Krankenhausaufenthalt kann die Abrechnung auch direkt zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen erfolgen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung nach dem sog. Sachleistungsprinzip. Hier erfährt der Patient nicht, was die einzelne Behandlung gekostet hat. Die Leistungen werden zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und der Krankenkasse abgerechnet. Ausnahmen sind die zahlreichen Zuzahlungen, die gleich in bar zu entrichten sind (z.B. die Praxisgebühr oder die Zuzahlung bei Medikamenten).
5. Bildung von Alterungsrückstellungen
Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Daher werden von Beginn an in der privaten Krankenversicherung sog. Alterungsrückstellungen gebildet (Kapitaldeckungsverfahren). Genauere Informationen erhalten Sie in unserem Beratungsblatt "Alterungsrückstellungen".
Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem sog. Umlageverfahren. Einnahmen werden unmittelbar zu Ausgaben. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht oder der Leistungskatalog weiter eingeschränkt werden.
In der privaten Krankenversicherung zahlt sich kostenbewusstes Verhalten in Form von Beitragsrückerstattungen aus.
In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt eine Beitragsrückerstattung nur in Einzelfällen
Wer kann sich privat versichern?
Privat versichert – seit jeher ein Privileg, das nur wenige in Deutschland besaßen. Auch heute noch dürfen sich nur ca. 10% der Bevölkerung privat versichern und sich damit den erstklassigen Schutz garantierter Leistungen sichern.
Privat versichern können sich:
- Angestellte, die ein festes Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen (aktuell 49.950 € p.a.)
- Selbständige
- Freiberufler
- Beamte
- Beamtenanwärter
- Studenten unter bestimmten Voraussetzungen
- Sämtliche Personen, die nicht pflichtversichert sind
| Ambulante Heilbehandlung | |
|---|---|
| GKV | PKV |
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| Zahnarztbehandlung und Zahnersatz | |
|---|---|
| GKV | PKV |
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| Stationäre Heilbehandlung * | |
|---|---|
| GKV | PKV |
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| Krankentagegeld * | |
|---|---|
| GKV | PKV |
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Kurzüberblick zur Gesundheitsreform
Wichtige Änderungen im Kurzüberblick
Pflicht zur Versicherung |
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|---|---|
Seit 1. April 2007 |
Versicherungspflicht für Personen, die keinen Versicherungsschutz haben und zuletzt in der GKV versichert waren oder dieser zuzuordnen sind. |
Seit 1. Juli 2007 |
Personen, die derzeit keinen Versicherungsschutz haben und zuletzt in der PKV versichert waren oder dieser zuzuordnen sind, können sich im modifizierten Standardtarif der PKV-Unternehmen versichern. Diese Personen werden zum 1. Januar 2009 im Basistarif versichert. |
Ab 1. Januar 2009 |
Pflicht zur Versicherung für alle. |
Basistarif |
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Ab 1. Januar 2009 |
Zusätzlich zur bisherigen Tarifvielfalt bieten alle PKV-Unternehmen einen brancheneinheitlichen Basistarif an. Sein Leistungsumfang wird mit der GKV vergleichbar sein. |
Eingeschränkte Wechselmöglichkeit in die PKV für GKV-Versicherte |
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Seit 2. Februar 2007 |
Arbeitnehmer, die in die PKV wechseln möchten, müssen 3 Jahre in Folge mit ihrem Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. |
Seit 1. April 2007 |
Kassen können Wahltarife anbieten, bspw. Selbstbehalt- oder Hausarzttarife. Versicherte binden sich für drei Jahre an diese Wahltarife. |
Erleichterter Wechsel innerhalb des PKV-Systems |
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Im 1. Halbjahr 2009 |
Einmalige Wechselmöglichkeit für Bestandsversicherte in den Basistarif eines anderen PKV- Unternehmens. |
Ab 1. Januar 2009 |
Neugeschäftsverträge enthalten eine integrierte „Wechselleistung“, über die die Alterungsrückstellung bei einem Unternehmenswechsel teilweise im Umfang des Basistarifs mitgenommen werden kann. |
Einheitsbeitrag und Gesundheitsfonds in der GKV |
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Im November 2008 |
Gesetzliche Festlegung eines einheitlichen, für alle Kassen geltenden, Beitragssatzes. Ab 1. Januar 2009 Einheitlicher Beitragssatz für alle Kassen, ggf. mit zusätzlicher kassenindividueller Pauschale. Die Beitragsgelder gehen an den Gesundheitsfonds. |
Wahltarife in der GKV |
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Seit 1. April 2007 |
Kassen können Wahltarife anbieten, bspw. Selbstbehalts- oder Hausarzttarife, an die der Versicherte 3 Jahre gebunden bleibt. |
Mindestanforderung an eine PKV-Absicherung |
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Seit 1. April 2007 |
Alle neu geschlossenen privaten Vollversicherungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. ambulante und stationäre Leistungen umfassen. |
