Gesundheit & Pflege
Gesetzliche Krankenversicherung
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Tipps & Produktinformationen
Die Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Kassen werden immer höher. Vergleichen Sie deshalb Versicherungen und nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht.
Wer kann bzw. muss sich gesetzlich krankenversichern?
Für jeden, der einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und dessen Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, besteht die Pflicht sich mit einer gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.
Personen die einer solchen Beschäftigen nachgehen haben die Wahl, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern oder sich aber für eine private Krankenversicherung zu entscheiden. Die gleiche Wahlmöglichkeit besteht ebenfalls für selbständig Tätige.
Wie kann ich meine gesetzliche Krankenversicherung kündigen?
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Ihre Krankenkasse wechseln oder sich künftig privat versichern möchten, ist eine Kündigung Ihrer bisherigen Krankenversicherung unvermeidbar.
Sowohl freiwillig- als auch pflichtversicherte Kassenmitglieder können ihre Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von 2 Monaten kündigen. Die Kündigung ist dabei standardmäßig zum letzten Tag des übernächsten Monats möglich. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Sie mindestens 18 Monate bei Ihrem bisherigen Anbieter gewesen sein müssen um Ihre Krankenversicherung kündigen zu dürfen. Bei einem Wahltarif gilt diese spezielle 18-monatige Frist jedoch nicht.
Wenn Sie Ihren Versicherungsanbieter wechseln wollen, müssen Sie zusätzlich zum Kündigungsschreiben an Ihre bisherige Krankenkasse einen Mitgliedsantrag bei einer neuen Kasse stellen. Die Kündigungsbestätigung des alten Anbieters kann dann entweder direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Eine Ausnahme zu einer ordentlichen Kündigung besteht nur dann, wenn die Kasse einen neuen, individuellen Zusatzbeitrag einführt oder es zur Erhöhung eines bereits bestehenden Zusatzbeitrags kommt. In diesen Fällen haben Versicherte in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Wer davon Gebrauch machen möchte, muss seine Versicherung bis spätestens zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kasse den fälligen Beitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. In diesem Fall ist die Kündigung ebenso erst nach dem übernächsten Monat gültig.
Eine Kündigung wird nur dann wirksam, wenn der Angestellte seinem Arbeitgeber noch innerhalb der Kündigungsfrist einen Nachweis der neuen Krankenversicherung vorlegt. Das liegt an der allgemeinen, lückenlosen Versicherungspflicht in Deutschland. Ist keine Bescheinigung vorhanden bleibt die Versicherung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse automatisch bestehen. Eine rechtzeitige Abwicklung der Formalitäten ist daher empfehlenswert.
Bin ich bei einem Minijob gesetzlich krankenversichert?
Bei einer geringfügigen Beschäftigung, also einem Minijob, ist man nicht automatisch gesetzlich krankenversichert. Nur ab einem Monatsverdienst der die 450-€-Grenze übersteigt meldet der Arbeitgeber den Versicherten bei einer Krankenkasse an und führt Beiträge zur Krankenversicherung ab. Natürlich nur sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.
Für Minijobber bis 450 € besteht somit eine Eigenverantwortung für ihren Krankenschutz und aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland müssen Sie eine Krankenversicherung besitzen. Dabei ist den Versicherten selbst überlassen ob sie sich für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung oder die beitragsfreie Familienversicherung entscheiden. Befindet sich der Versicherungsnehmer bereits in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ist dies nicht mehr notwendig. In diesem Fall gilt die Krankenversicherung für beide Tätigkeiten. Werden mehrere Minijobs unter 450 € zur selben Zeit ausgeübt, wird das gesamte Arbeitsentgeld aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Liegt die komplette Summe über dem vorgeschrieben Limit von 450 € monatlich, besteht Versicherungspflicht für beide geringfügigen Jobs.